Die Zahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung stellt auch im Gewerberaummietrecht kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Der Vermieter einer Gewerbeimmobilie hatte dem Mieter eine Abrechnung über die Betriebskosten zu kommen lassen, die ein Guthaben über 53,00 € auswies. Dieses Guthaben wurde sogleich an den Mieter ausgezahlt. Nachdem der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung erhob, erstellte der Vermieter im Folgemonat eine neue Abrechnung in der er die zuvor vergessene Grundsteuer abrechnete, so dass die Abrechnung nun eine Nachzahlung zu Lasten des Mieters von 375,00 € auswies.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass „die Betriebskostenabrechnung eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen“ ist. „Durch die Auszahlung des Guthabens an den Mieter erbringt der Vermieter eine reine Erfüllungshandlung, der kein weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt. Insbesondere erklärt der Vermieter hiermit nicht, den sich aus der Abrechnung ergebenden Saldo unstreitig stellen zu wollen.“

Für das Wohnraummietrecht war bereits mehrfach durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, dass die Auszahlung eines Guthabens kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt ( BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 94/05; vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07; vom 12. Januar 2011 VIII ZR 296/09). Der für das Gewerberaummietrecht zustände Senat des BGH hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen.

BGH 10.7.2013, XII ZR 62/12