Eine Erhöhung der Bruttomiete bzw. Inklusivmiete ist auch mit dem Mietspiegel zulässig. Sind im Mietvertrag keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten und die jährliche Abrechnung vereinbart, handelt es sich um eine Bruttomiete. Da im Mietspiegel Nettokaltmieten dargestellt sind, müssen von der Bruttomiete die Betriebskosten der letzten Abrechnungsperiode abgezogen werden, um eine Vergleichbarkeit herzustellen.