Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Wohnung in neutralen Farben frisch gestrichen übernimmt und die Wohnung mit kräftigen Farben gestrichen zurückgibt. In dem entschiedenen Fall musste der Vermieter die Wände zunächst mit Haftgrund bearbeiten und dann jeweils zweimal überstreichen. Hierfür steht ihm ein Schadensersatz gegen den Mieter zu.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12