Vorauszahlungen für Betriebskosten können im Gewerberaummietrecht nur angepasst werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Formularvertragliche Klauseln die den Vermieter berechtigen, die Vorauszahlungen anhand der letzten Abrechnung der Höhe nach anzupassen sind wirksam ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, Az. I-24 U 123/11). Die Abrechnung muss prüffähig und nachvollziehbar sein. (OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2002, 5/23 U 2557/01) Die Anpassung muss dem Grundsatz der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB)

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