BGH VIII ZR 379/12

Eine höhere Kaution als 3 Nettokaltmieten kann zulässig sein.

Grundsätzlich ist die Mietsicherheit in Form von Barkaution, Kautionssparbuch oder Bürgschaft gemäß § 551 Abs. 1, 4 BGB auf das 3-fache der Nettokaltmiete begrenzt. Verlangt der Vermieter zusätzlich zur Kaution von 3 Kaltmieten noch eine Bürgschaft, ist dies unwirksam.
Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn ein Dritter (z.B. Eltern für ihre Kinder) unaufgefordert eine Bürgschaft zusage und es anschließend zum Abschluss eines Mietvertrages kommt. (so bereits BGH, Urteil vom 07.06.1990 – IX ZR 16/90).
Gleiches gilt nach der jetzt getroffenen Entscheidung auch dann, wenn der Vermieter aufgrund einer nach Abschluss des Mietvertrages durch einen Dritten geleisteten Bürgschaft von einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges Abstand nimmt. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter bereits die Kündigung wegen Zahlungsverzuges angedroht. Die Schwester des Mieters war bereit für zukünftige Mieten und Betriebskosten zu bürgen. Daraufhin nahm der Vermieter von der Kündigung Abstand. Obwohl die Bürgschaft nicht auf 3 Nettokaltmieten begrenzt wurde, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Bürgschaft.