Die Kaution soll mögliche Ansprüche des Vermieters sichern. Mit welchen Forderungen der Vermieter aufrechnen darf, richtet sich nach der Art des Mietverhältnisses.

Bei preisgebundenem Wohnraum (§ 9 Absatz 5 Satz 1 WoBindG) kann der Vermieter die Kaution nur mit Ansprüchen aufrechnen, die sich auf Schäden an der Wohnung oder auf unterlassene Schönheitsreparaturen beziehen.

Bei freifinanziertem Wohnraum besteht eine solche Einschränkung nicht. Jeder Anspruch, basierend auf dem Mietverhältnis, kann mit der Kaution aufgerechnet werden. Dazu gehören unter anderem die „Miete, Betriebskosten, Nutzungsentschädigungen und Schadensersatzansprüche“ (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Auflage, § 551 Rn. 10).