Die Rückzahlung der Kaution bzw. Mietsicherheit führt oft zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Mit Rückgabe des Mietobjektes hat der Mieter einen Anspruch auf Abrechnung über die Kaution und auf Rückzahlung der Kaution. Dieser Anspruch ist jedoch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist fällig. Dem Vermieter soll so ermöglicht werden, zu prüfen, ob seinerseits noch Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Der Vermieter muss dem Mieter darlegen, mit welchen Forderungen er gegen die Kaution aufrechnen möchte. Dabei muss die Höhe der Kaution, die Höhe der Zinsen und die möglichen Ansprüche des Vermieters „nachvollziehbar nach Grund und Höhe dargelegt werden“ (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Auflage, § 551 Rn. 96).

Eine gesetzlich geregelte Frist zur Abrechnung (Fälligkeit der Kaution) besteht nicht. Nach Ansicht des BGH bemisst sich die Frist nach den Bedingungen des Einzelfalles (BGH, NJW 2006, 1422). Im Allgemeinen kann jedoch von einer 6 monatigen Frist ausgegangen werden.

Sind hingegen die Betriebskosten noch nicht fällig und ist mit einer Nachforderung des Vermieters zu rechnen, kann der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der ungefähr zu erwartenden Nachzahlung haben. Mit einer Nachforderung u.a. ist zu rechnen, wenn die letzten Abrechnungen mit Nachzahlungen endeten.