Geldersatz statt Schönheitsreparatur kann der Vermieter nicht in allen Fällen verlangen. Plant der Vermieter bei Auszug des Mieters die Wohnung umzubauen, hat er kein Interesse an einer Schönheitsreparatur durch den Mieter. Doch auch in diesem Fall besitzt der Vermieter einen Anspruch auf entsprechenden Geldersatz, wenn sich im Mietvertrag keine entsprechende Regelung findet, und der Mieter seiner Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen ist. Der Vermieter kann jedoch lediglich dann statt der Schönheitsreparatur Ersatz in Geld verlangen, wenn der Umbau tatsächlich durchgeführt wird.

Schönheitsreparaturen sind dabei als „Teil des Entgeltes“, der für den Mietgegenstand aufzuwenden ist, anzusehen. Die Kosten für die Schönheitsreparatur sind also schon in der Miete mitberechnet. Entsprechend ist bei Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter die Miete geringer, da diese Kosten nicht in die Miete eingeflossen sind. Muss der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht vornehmen, wäre der Mieter von einer Pflicht befreit, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen. Um dem entgegen zu wirken, schuldet er statt der Vornahme der Handlung, Geld.

Wird jedoch das Mietobjekt nicht umgebaut, besteht auch kein Anspruch in Geld. Der Vermieter kann dann nur die Ausführung der Schönheitsreparaturen verlangen. Dies auch noch nach Ende des Mietverhältnisses und Auszug. Es steht ihm lediglich ein möglicher Anspruch aus § 281 Absatz 1 BGB zu, wenn auch die Ausführung nicht vorgenommen werden kann.

BGH, Urteil vom 12 Februar 2014 – XII ZR 76/13

Ein Anspruch auf Geldersatz setzt jedoch voraus, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wirksam vereinbart worden ist. Die Prüfung der Schönheitsreparaturklauseln führe ich gern für Sie durch!