Rauchen auf dem Balkon kann dem Mieter in den meisten Fällen nicht untersagt werden, auch wenn sich andere Mieter dadurch belästigt fühlen. Eine Untersagung oder Unterlassung kann ebenso nicht für bestimmte Zeiten erfolgen.

„Die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhalten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter“, zum Beispiel in der Hausordnung oder im Mietvertrag selbst. „Zudem kann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen.“ Der Mieter hat also das Recht, seine Mietwohnung uneingeschränkt, entsprechend seinem Mietvertrag, zu nutzen. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhaltet dabei auch das Rauchen auf dem Balkon, wenn das Rauchen selbst zum Beispiel im Mietvertrag nicht geregelt wurde.

Eine Gefahr des Passivrauchens bei einer Geruchsbelästigung auf dem Balkon kann nach Ansicht des LG Potsdam, nicht bejaht werden. „Als Passivrauchen wird das Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft bezeichnet“, also innerhalb geschlossener Räume. Ein Balkon, obwohl Bestandteil der Mietwohnung, befindet sich im Freien und damit außerhalb geschlossener Räume. Die Gefahr des Passivrauchens besteht hier somit nicht. „Luftverwirbelung und –zirkulation“ wirken den Gefahren des Rauchens ebenso entgegen.

Gesetze, die den Nichtraucher außerhalb geschlossener Räume vor Tabakrauch schützen, bestehen nicht. Insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Freiheit der privaten Lebensführung des rauchenden Mieters ermöglichen ihm, zu selbst gewählten Zeiten auf seinem eigenen Balkon zu rauchen. Der Grad der Belästigung ist hingegen im Einzelfall zu berücksichtigen, so dass in Ausnahmefällen Ansprüche gegen den rauchenden Mieter bestehen könnten, zum Beispiel bei starken Kettenrauchern.

LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 – 1 S 31/13