Unerwünschter Besuch der Nachbarskatze in der Mietwohnung kann dazu führen, dass einem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch seiner Mietwohnung, gemäß § 535 Absatz 1 BGB, verwehrt ist. Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört ebenso die vollständige Öffnung von Türen und Fenstern in der Mietwohnung. Zum Beispiel zum Lüften der Mietwohnung. Dringt jedoch eine Katze durch die geöffnete Tür oder das geöffnete Fenster gegen den Willen des Mieters ein, ist die Möglichkeit des vertragsgemäßen Gebrauchs eingeschränkt. Bei einer Katzenbelästigung „kann der Mieter vom Vermieter dann Unterlassung verlangen, wenn diese Beeinträchtigungen entweder vom Vermieter verursacht wurden oder der Vermieter Einfluss auf die Verursachungsquelle nehmen kann und der Mieter die Beeinträchtigung nicht dulden muss.“ Stammt die Katze von einem weiteren Mieter des Vermieters, ist die Möglichkeit der Einflussnahme des Vermieters gegeben. Der Zutritt einer Nachbarskatze ist weiterhin eine „nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Nutzung“ der Mietwohnung. Auch eine generelle Erlaubnis der Katzenhaltung des Nachbarn kann keine Duldungspflicht des belästigten Mieters hervorrufen. Denn weiß der Nachbar von der Belästigung durch seine Katze, muss er die Besuche der Katze bei seinem Nachbarn unterbinden, da es sich sonst um einen vertragswidrigen Gebrauch des Nachbarn handelt. In einem solchen Fall ist eine Mietminderung möglich, aufgrund des verringerten Wohnwertes. Das AG Potsdam sah in diesem Fall eine 10 %ige Mietminderung als angemessen an.

AG Potsdam, Urteil vom 19.06.2014 – 26 C 492/13