Mieter können Betriebskostenvorauszahlung korrigieren und anpassen. Eine Anpassung oder Korrektur erfordert jedoch eine genaue und fehlerfreie Berechnung der Betriebskosten bzw. Nebenkosten.

Der BGH hatte einem Fall zu entscheiden, in dem der Mieter nach Erhalt der Betriebskostennachforderung bzw. Nebenkostennachforderung Einwendungen erhob. Der Mieter korrigierte die Betriebskostenabrechnung selbst und setzte die Betriebskostenvorauszahlung eigenständig herab. Ein vom Mieter errechnetes Guthaben verrechnete der Mieter mit seiner aktuellen Miete.

„Für die Anpassung von Vorauszahlungen (§ 560 Absatz 4 BGB) kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an.“ Die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung ist sowohl bei einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung durch den Vermieter, als auch bei einer Verringerung der Betriebskostenvorauszahlung durch den Mieter erforderlich. Der Mieter muss also den Abrechnungsfehler konkret bezeichnen und fehlerfrei errechnen, um eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung vornehmen zu können. Nach Ansicht des BGH hat der Mieter ebenso das Recht, ein von ihm berechnetes Guthaben gegen die bestehende Miete aufzurechnen. Da der Mieter die Höhe der Betriebskostenabrechnung bereits selbst fehlerfrei korrigiert und berechnet hatte, war in diesem Fall ein Einbehalten laufender Betriebskostenvorauszahlungen nicht erforderlich, um den Vermieter zu zwingen, selbst eine korrigierte Betriebskostenabrechnung zu erstellen.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 184/12