Betriebskostenvereinbarungen können stillschweigend geändert werden.

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall, forderte der Vermieter neben den mietvertraglich vereinbarten Betriebskostenpositionen weitere nicht im Mietvertrag festgehaltene Positionen nach. Es wurde eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlung vom Vermieter vorgenommen. Die erstmalige Nachforderung beglich der Mieter teilweise. Nicht hingegen die nachfolgende Anpassung der Vorauszahlung.
Im Allgemeinen reicht die bloße Übersendung einer Nachforderung mit geänderten Betriebskostenpositionen und deren Begleichung durch den Mieter nicht für eine stillschweigende Änderung der mietvertraglichen Nebenkosten aus. „Denn aus Sicht des Mieters ist der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeiführen zu wollen.“

Anders liegt jedoch der Fall, wenn eine „Änderung der Nebenkosten jeweils telefonisch oder schriftlich mitgeteilt“ wurde. Der Mieter also zuvor über die Änderung der Nebenkosten unterrichtet wurde und die Änderung ihn nicht überraschen kann. Mittels „Begleichung einer auf der Abrechnung beruhenden Nachforderung oder Zahlung der daraufhin angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen könnte der Mieter die Änderung akzeptiert haben“, so dass die Änderung der Nebenkosten Bestandteil eines geänderten Mietvertrages wurde. Dies ist jedoch anhand des Einzelfalles zu entscheiden.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – VIII ZR 36/14