Mithören eines Telefongesprächs ohne Kenntnis des Gesprächspartners ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, gemäß Art. 2 Absatz 1 i. V. mit Art. 1 Absatz 1 GG. Der mithörende Zeuge kann vor Gericht nur in Ausnahmefällen als Beweis angeführt werden. Dabei muss zunächst eine Interessenabwägung zwischen dem „Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege“ und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfolgen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners kann lediglich dann gerechtfertigt werden, wenn ein gleichwertiges oder höherrangiges Interesse dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegensteht. „Nur bei notwehrähnlichen Situationen wie der Anfertigung heimlicher Telefongesprächsaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers oder zur Feststellung erpresserischer Drohungen oder dem Fall eines auf andere Weise nicht abwehrbaren Angriffs auf die berufliche Existenz“, könnte das verdeckt mitgehörte Telefongespräch durch eine Zeugenaussage vor Gericht bewiesen werden. In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall, lag bezüglich einer vom Mieter vorgebrachten telefonischen vereinbarten Ratenzahlung der noch offenen Mietschulden keine notwehrähnliche Situation vor. Die nachfolgend vom Vermieter ausgesprochene Kündigung hatte bestand und führte zur Räumung der Mietwohnung.

Es ist daher immer darauf zu achten, dass sämtliche Absprachen zwischen Mieter und Vermieter schriftlich festgehalten werden, um bei möglichen späteren Auseinandersetzungen die Absprachen auch beweisen zu können.

LG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 67 S 90/14