Schadensersatz bei Schlüsselverlust kann der Vermieter verlangen, wenn der vom Mieter zurück zu gebende Schlüssel nicht zu ihm gelangt. In dem hier vorliegenden Fall versandte der Mieter den Schlüssel per Post mit Rückschein. Der bei dem Vermieter angekommene Umschlag wies hingegen Beschädigungen auf und war nach Angabe des Vermieters leer. Daraufhin verlangte der Vermieter die Kosten für ein neu einzubauendes Schloss samt entsprechender Schlüssel vom Mieter.
Falls nicht anders vereinbart, ist der Mieter verpflichtet bei Auszug sämtliche ihm vom Vermieter übergebenen Schlüssel zurück zu geben. Die Rückgabe muss nach herrschender Meinung am Sitz des Vermieters erfolgen, also an dessen Geschäftssitz oder Wohnsitz. Bei einer Versendung des Schlüssels, bleibt der Mieter damit darlegungs- und beweisbelastet. Er muss also beweisen, dass sich in dem versandten Brief tatsächlich der Schlüssel befand und dieser dem Vermieter zugegangen ist. Doch kann ein Brief mit Rückschein lediglich eine Vermutung begründen, darüber, dass dem Vermieter ein Brief zugegangen ist. Nicht jedoch über den Inhalt des Briefes. Im hier strittigen Fall wurde der Zugang des Briefes nicht bestritten. Lediglich der Inhalt, so dass der Mieter nicht beweisen konnte, dass auch der Schlüssel dem Vermieter zugegangen ist.
Damit keine unbefugten Personen Zugang zur Mietsache erhalten, muss in einem solchen Fall die gesamte Schließanlage ausgewechselt werden. Die Kosten hat der Mieter zu tragen, da seine Pflichtverletzung, den Schlüssel dem Vermieter nicht übergeben zu haben, die Kosten des Austausches der Schließanlage verursacht hat. Hingegen ist ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Der vom Vermieter eingesparte Aufwand ist also abzuziehen, denn durch die Pflichtverletzung des Mieters hat der Vermieter mittels der neuwertigen Schließanlage einen Vorteil erlangt.
AG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2014 – 31 C 32/14