Eine Kündigung durch Rechtsanwalt kann unter bestimmten Umständen auch ohne beigefügte Vollmachtsurkunde wirksam sein. Nach § 172 Absatz 1 BGB ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmachtsurkunde immer erforderlich, bei einem einseitigen Rechtsgeschäft durch einen Bevollmächtigten. Also ebenso bei einer Kündigung durch den Rechtsanwalt. Hat jedoch der kündigende Rechtsanwalt den Vermieter bereits während mehrerer anderer Rechtstreitigkeit gerichtlich vertreten, kann der Fall anders liegen. Die danach erteilte Vollmachtsurkunde beinhaltet „ auch die Befugnis zur Abgabe solcher sachlichrechtlichen Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit der Prozeßführung abzugeben sind“ und damit ebenso eine Kündigungserklärung. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung außerhalb eines Rechtsstreites erfolgte, wenn sie „im Zusammenhang hiermit zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erklärt wird“. Es muss also lediglich ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt der erteilten Vollmachtsurkunde und der erfolgten Kündigung bestehen.
Weiterhin kann bereits die vorherige Korrespondenz zwischen dem Mieter und dem kündigenden Rechtsanwalt in der zur Kündigung führenden Streitsache einer Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB entgegenstehen. Denn wenn der Mieter die Vertretungsberechtigung des Rechtsanwalts in dieser Sache bereits anerkannt hat, ist es dem Mieter nicht möglich, die in diesem Zusammenhang stehende Kündigung zurückzuweisen.
Kommt der Mieter weiterhin seiner Rückgabepflicht nicht nach, räumt er also dem Vermieter nicht den unmittelbaren Besitz an der Mietsache ein, wobei hierfür auch die Übergabe des Schlüssels erforderlich ist, schuldet der Mieter bis zur Rückgabe den vereinbarten Mietzins, gemäß § 557 Absatz 1 BGB.
OLG München, Urteil vom 12-07-1996 – 21 U 4334/95