Kündigung des Mietvertrags, weil Jobcenter nicht zahlt. Obwohl der Mieter im vom BGH zu entscheidenden Fall den Antrag auf Sozialhilfe rechtzeitig stellte, wurde die Mietzahlung vom Jobcenter verspätet bewilligt. Dadurch kam es zum Verzug des Mieters bei Zahlung der Miete, so dass eine außerordentlich fristlose Kündigung durch den Vermieter folgte.
Auch wenn das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt „eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden“ abgibt, verbleibt es bei dem wichtigen Grund nach § 543 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB, welcher bei einer außerordentlich fristlosen Kündigung bei Mietzahlungsrückständen erforderlich ist.
„Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.“
Weitere Abwägungen sind hier nicht erforderlich. Es handelt sich dabei um „gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses“. Dem Mieter bleibt jedoch noch der Schutz gemäß § 569 Absatz 3 BGB, also der einmaligen Gewährung einer Schonfrist im Verlauf von zwei Jahren.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14