Der Vermieter kann ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung als Kaution verwenden, wenn die Zahlung einer Kaution im Mietvertrag vereinbart wurde und der Anspruch nicht bereits verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung/Hinterlegung der Kaution verjährt  innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 199 Abs. 1 BGB) so urteilte schon das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 28. März 2006 (13 S 334/05). Ist der Anspruch auf Zahlung der Kaution noch nicht verjährt, kann der Vermieter die Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung verjähren. Aber Achtung unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch mit verjährten Ansprüchen die Aufrechnung erklären. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls und muss genau geprüft werden.

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Geschrieben von Mona Schultz
Gestellt auf 16. Februar 2016 21:45