Urinschäden auf dem Marmorboden durch Stehpinkler führen nicht in jedem Fall zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters.
Nach Kündigung einer Mietwohnung und während der Wohnungsübergabe wurden in einem vom AG Düsseldorf zu entscheidenden Fall, verschiedene Beschädigungen festgestellt. Darunter die Beschädigung eines Marmorbodens durch Urinablagerungen. Eine vollständige Erneuerung durch den Vermieter musste vorgenommen werden, da eine Reinigung nicht mehr ausreichte um den Schaden zu beheben.
Nach Ansicht des AG Düsseldorf ist zunächst ein Anspruch des Vermieters aus § 280 Absatz 1 BGB nicht gegeben, da dem Mieter kein Verschulden an der Beschädigung des Marmorbodens trifft. Zwar stand unzweifelhaft fest, dass die Verunreinigungen durch Urin aufgrund des Stehens während des Toilettenbesuches zurückzuführen sind. Doch ist es unerheblich, ob das Stehen selbst zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache gehört. Denn „trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“ Das Stehen selbst löst damit kein Verschulden des Mieters aus.
Weiterhin kann von einem Mieter nicht erwartet werden, dass er die Auswirkung von Urin auf Marmor kennt. Der Mieter wurde in diesem Fall auch nicht auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens vom Vermieter hingewiesen, obwohl der Vermieter den erforderlichen Kenntnisstand hatte. Daraus ist zu schließen, dass bei „Erteilung eines entsprechenden Hinweises“ durch den Vermieter, ein Verschulden des Mieters und damit ein Schadensersatzanspruch des Vermieters bejaht werden könnte. Wie jedoch höhere Gericht in einem solchen Fall entscheiden, bleibt abzuwarten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 42 C 10583/14