Keine Mietkaution für verjährte Betriebskostennachforderungen

Vermieter dürfen wegen verjährter Betriebskostennachforderungen nicht die Mietkaution in Anspruch nehmen. Grundsätzlich darf sich ein Vermieter auch bei verjährten Forderungen aus der Mietkaution befriedigen. Nicht jedoch bei Betriebskostennachforderungen, da es sich um wiederkehrende Leistungen handele und dies gemäß § 216 BGB ausgeschlossen ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14