Vogelzucht in Mietwohnung führte zur fristlosen Kündigung. Das AG Menden entschied in einem Fall, in dem eine Mieterin über 80 Vögel in einem Zimmer einer Mietwohnung zur Vogelzucht hielt. Zusätzlich wurden auch weitere Kleintiere wie Katzen in der Mietwohnung gehalten. Die Mietwohnung selbst war vermüllt, mit Insekten befallen und zugestellt. Nach mehrfacher Abmahnung durch den Vermieter wurde der Mieterin fristlos gekündigt gemäß §§ 542 Absatz 1, 543 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 BGB.
Ein hierzu erforderlicher „wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des § 543 BGB ist ein wichtiger Grund insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet. Eine vorherige Abmahnung des Mieters ist jedoch nach § 543 Absatz 3 BGB erforderlich, wie in diesem Fall erfolgt.
Bereits die Vogelzucht selbst stellt hier einen wichtigen Grund gemäß § 543 Absatz 1 BGB da. Denn die Wohnung wurde „teilweise Wohnzwecken entzogen und zum Zwecke einer Vogelzucht mit ca. 80 Kanarienvögeln und Zebrafinken zweckentfremdet“. Auch die Belästigung der anderen Mieter durch Vogellärm ist zu berücksichtigen.
„Zwar ist die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebraucht zu berücksichtigen“. Das Einrichten eines „Vogelzimmers“, in dem die Vögel frei und ohne Aufsicht fliegen und nisten steht einem zulässigen Mietgebrauch entgegen, da ein Wohngebrauch hier nicht mehr gegeben ist. Auch „eine ordnungsgemäße Belüftung“, Säuberung der Mieträume und auch Beheizung kann dann nicht mehr gewährleistet werden. Eine Verwahrlosung der Mietwohnung ist somit vorauszusehen.
Auch die hierdurch erfolgte Vernachlässigung der der Mieterin obliegenden Sorgfaltspflicht stellt eine Gefährdung der Mietsache da, so dass auch § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BGB hier einschlägig ist. Denn abgesehen von einer Mangelnden Möglichkeit der Reinigung der Mietwohnung, bestand eine Insektenplage aufgrund der vorbenannten Umstände.
Inwieweit jedoch ein wichtiger Grund gegeben ist, kann nur anhand des Einzelfalles bemessen werden.

AG Menden, Urteil vom 05.02.2014 – 4 C 286/13